AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Life Light Handels GmbH

Alle Lieferungen und Leistungen von LIFE LIGHT erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch LIFE LIGHT.

1.) Vertragsschluss: Angebote von LIFE LIGHT erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit LIFE LIGHT von Dritten gefertigte Waren liefert. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

2.) Versandkonditionen, Lieferung, Lieferzeit, Teillieferungen: Sämtliche Waren werden per DPD, per Post oder per Spedition versandt. Lieferungen frei Haus erfolgen ab einem Bestellwert von EUR 100 innerhalb Österreichs und Deutschlands. Bei Bestellwerten von unter EUR 100 trägt der Käufer innerhalb Österreichs und Deutschland Versandkosten von EUR 6,05 (5,50 zzgl. USt.). Außerhalb Österreichs und Deutschland können von LIFE LIGHT die tatsächlichen Versandkosten verrechnet werden. Die Versandkosten werden dem Käufer bei der Lieferung in Rechnung gestellt.
Fehllieferungen oder schadhafte Ware kann sieben Tage nach Erhalt der Ware reklamiert werden. Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerichtsstand ist Salzburg. Die angegebenen Lieferzeiten sind ca. Zeiten. Liefert LIFE LIGHT in Verzug, so haftet LIFE LIGHT für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von LIFE LIGHT verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte. Sollten bestellte Waren vom Vorlieferanten aufgelassen oder nicht lieferbar sein, so ist LIFE LIGHT nicht verpflichtet ähnliche oder gleichwertige Produkte zu liefern. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder aufgrund sonstiger, von LIFE LIGHT nicht zu vertretender Umstände ist LIFE LIGHT berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen. LIFE LIGHT ist zu Teillieferungen berechtigt.

3.) Preise, Zahlungsbedingungen: Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von LIFE LIGHT und verstehen sich ab dem von LIFE LIGHT gewählten Auslieferungslager ohne Transport, Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; Diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts gelieferter Ware geht mit Verlassen des Auslieferungslagers von LIFE LIGHT auf den Vertragspartner über. LIFE LIGHT wird auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners Lieferungen auf dessen Rechnung versichern. Rechnungen von LIFE LIGHT sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, mittels Bankeinzug oder per Nachnahme ohne sonstige Abzüge zahlbar, unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen von LIFE LIGHT. LIFE LIGHT nimmt Schecks stets nur erfüllungshalber an; die Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im Falle von Teillieferungen gemäß ist nur der anteilige Kaufpreis zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechnet LIFE LIGHT Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank; LIFE LIGHT bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens von LIFE LIGHT vorbehalten. Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von LIFE LIGHT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4.) Gewährleistung: Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist LIFE LIGHT nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder Ersatzlieferung berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Erhalt der Lieferung LIFE LIGHT schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind LIFE LIGHT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, LIFE LIGHT die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten, und zwar nach Wahl von LIFE LIGHT entweder beim Käufer oder bei LIFE LIGHT. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung, dann wird LIFE LIGHT von der Gewährleistung frei. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Gebrauchs-, Verbrauchs-, Lagerungs-, Betriebs- oder Wartungsanweisungen von LIFE LIGHT nicht befolgt oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben, oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht den Spezifikationen von LIFE LIGHT entsprechen. Gleiches gilt im Falle von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen mit solchen Geräten oder entstehen, deren Kompatibilität LIFE LIGHT nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Im Falle der Nachbesserung erwirbt LIFE LIGHT mit dem Ersatz Eigentum an den getauschten Waren. Bei Ersatzlieferung wird LIFE LIGHT mit Eingang der Austauschware, des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Waren und/oder Geräte

5.) Wartung und Service von Geräten: LIFE LIGHT erbringt nach Maßgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte (LIFE LIGHT Serviceleistungen). Die LIFE LIGHT Serviceleistungen umfassen alle Maßnahmen, die durch gewöhnlichen Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der gelieferten Geräte erforderlich werden. Die von LIFE LIGHT zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von LIFE LIGHT angegebenen Lieferort. Mängel oder Schäden, die durch nicht von LIFE LIGHT gelieferte Produkte oder die Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten entstehen, sind ausgenommen. Zur Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist LIFE LIGHT nach seiner Wahl auch zur Ersatzlieferung anderer, aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber neuwertiger Austauschkomponenten berechtigt. Einzelheiten und Beschreibungen der LIFE LIGHT Serviceleistungen sind der jeweils aktuellen Broschüre zu entnehmen. LIFE LIGHT behält sich vor, von Zeit zu Zeit die vertraglich festgelegten Serviceleistungen nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden in veränderter Form zu gewähren.

6.) Haftung: Wird von LIFE LIGHT eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten, so ist die Haftung von LIFE LIGHT der Höhe nach auf den Umfang der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung von LIFE LIGHT beschränkt. LIFE LIGHT gewährt dem Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über Höhe und Umfang der Versicherungspolice. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber LIFE LIGHT, unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht, sofern LIFE LIGHT oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht von LIFE LIGHT nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.) Eigentumsvorbehalt: 1. Alle Lieferungen von LIFE LIGHT erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten (Vorbehaltsware) erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung auf den Vertragspartner über. LIFE LIGHT wird auf Wunsch des Vertragspartners bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen übereignen, wenn und soweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen von LIFE LIGHT um mehr als 30 % übersteigt. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderungen von LIFE LIGHT an LIFE LIGHT ab. LIFE LIGHT nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die LIFE LIGHT abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte auf die Rechte von LIFE LIGHT hinweisen. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. LIFE LIGHT ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. LIFE LIGHT kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und LIFE LIGHT auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt an LIFE LIGHT ab. LIFE LIGHT nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.

8.) Rechte Dritter: LIFE LIGHT wird den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes freistellen, sofern der Vertragspartner LIFE LIGHT von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und LIFE LIGHT alle erforderlichen rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9.) Export: Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen und/oder des österreichischen Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferung in Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner weiß oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

10.) Vertraulichkeit und Datenschutz: Die Kundendaten werden nach Maßgabe des geltenden Datenschutzrechts vertraulich behandelt. Die Verarbeitung oder Weitergabe der Daten an Auftragsverarbeiter (wie Post und DPD) erfolgt ausschließlich zum Zweck des Kundenservices (einschließlich Auftragsabwicklung und Versand). Die Verarbeitung oder Weitergabe der Daten zu geschäftsfremden Zwecken ist hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Details regelt unsere aktuelle Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO in der jeweils geltenden Fassung.

11.) Verschiedenes: Es gilt österreichisches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. Für Verträge mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort Salzburg und ausschließlicher Gerichtsstand Salzburg. Ein Gerichtsstand ist in Salzburg ebenfalls begründet, falls bei Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt sind oder dieser keinen Wohnsitz im Inland (mehr) hat. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

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